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7/10/2012

35% Rendite in den USA erzielen!

Gute Nachricht für Investoren, während des 1. Halbjahr 2012 erzielten Investoren bis zu 35% Rendite auf Ihre US-Immobilien Anlage während des 1. Halbjahres 2012 aufgrund der steigenden Immobilien Preise sowie des starken Dollars zum Euro.

Bereits im Dezember 2011 informierte die U.S. CET Corporation über Top Rendite Chance in den USA und behielt recht.  Investoren, die noch im Januar 2012 eine vermietete Immobilie im Raum Jacksonville erworben haben, bezahlten hierfür im Durchschnitt USD 29.000, umgerechnet

21497,00 Euro (Kurs: 1,349). Die Netto Mieteinnahmen vor Steuer betragen im Durchschnitt $ 520.00.  Zum Stichtag 12.06.2012  bezahlt man nun für ein vergleichbares Objekt einen Preis in Höhe von $36.900, umgerechnet in Euro 29.379.00 (Kurs: 1,259), was eine Wertentwicklung in Höhe von 7.881,98 €  ( >35 % ) im Vergleich zum Einkaufspreis im Januar 2012 ausmacht.

Vertraut man der aktuellen Analyse der Credit Swiss vom 06.2012  so entwickelt sich der Immobilienmarkt auch weiterhin positiv, wobei  Objekte im Bereich von Jacksonville, Orlando, Miami  sowie Tampa sich unter den Top 20 der Wertentwicklung befinden.

Nutzen auch Sie die Möglichkeit und überzeugen Sie sich von den Chancen, die Ihnen ein Investment in den USA bietet.  Gerne übensenden Ihnen unsere Kooperationspartner ein aussagekräftiges , und für Sie unverbindliches Angebot.

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4/13/2012

Die Besteuerung in den USA

Wer beabsichtigt in den USA ein Unternehmen zu gründen bzw. ein Investment zu tätigen, der sollte sich im Vorfeld seiner Investition ausreichend über die Besteuerung in den USA informieren. Wichtig sind insbesondere die Frage nach 1. der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen 2.der Ertragsbesteuerung bei Personengesellschaften und 3. der Ertragsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften.

 Bei der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen unterscheidet man in (a) Beschränkte Steuerpflicht und  (b) Unbeschränkte Steuerpflicht

a) Beschränkte Steuerpflicht
In den USA nicht "ansässige" Personen sind grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. unterliegen der amerikanischen Steuerpflicht nicht bezüglich ihres außerhalb der USA erworbenen Einkommens. Auf U.S. Quellen zurückzuführendes Einkommen unterliegt jedoch grundsätzlich der amerikanischen Besteuerung. Dazu zählen insbesondere: In den USA für amerikanische Unternehmen erbrachte Dienstleistungen; Einkommen aus amerikanischen Betriebsstätten, bzw. Personengesellschaften; Einkünfte aus amerikanischem Grundvermögen; sowie Einkünfte aus amerikanischen Einzelunternehmen. Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Anm.: Da Doppelbesteuerungsabkommen einzeln bilateral werden, gelten die im folgenden gemachten Feststellungen nicht automatisch für die Schweiz und Österreich) werden folgende Einkünfte grundsätzlich nicht versteuert: Zinsen, Lizenzgebühren (soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), Veräußerungsgewinne von mobilen Gegenständen (ebenfalls soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), sowie Dividenden, wobei diese allerdings einer U.S. Quellenbesteuerung (5% bei Körperschaften und 15 % bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger) unterliegen.

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Investitionen in den USA

Vor jedem Investment in den USA sollten die Möglichkeiten für die zweckmäßigste Investmentform genau geprüft werden. Dabei sind sowohl haftungsrechtliche Aspekte als auch steuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Zudem gilt es auch den gewünschten Umfang des US-Engagements zu bestimmen; steht die bloße Kapitalanlage im Vordergrund oder sind umfangreiche unternehmerische Aktivitäten geplant, die zu einer wirtschaftlich hohen Belastung führen können. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist die optimale Gesellschaftsform zu bestimmen.

Das amerikanische Gesellschaftsrecht ist auf einzelstaatlicher Ebene geregelt, wobei die Unterschiede hierbei jedoch in aller Regel wenig gravierend sind. Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften (Corporations) und Personengesellschaften (General Partnership, Limited Liability Company) zu unterscheiden, während Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) verschiedene gesellschaftsrechtliche Rahmen haben können.

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12/30/2011

Top Rendite in den USA erziehlen!

 
Stellen Sie sich im Umfeld einer drohenden Rezession und einer Schuldenkrise in der Euro-Zone zur Zeit auch die Frage, wie man sein Geld noch gewinnbringend anlegen soll? Investoren/Anlegern bietet sich gerade jetzt die Möglichkeit Renditen von 9% - 18% und mehr in den USA zu erziehlen bei einer 100% Sicherheit.
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10/29/2011

Registereintragung in den USA

Das US-amerikanische Zivilrecht wirft im Hinblick auf etwaige Registereintragungen ähnliche Probleme auf wie das englische Recht. Auch die USA kennen kein Handelsregister im deutschen Sinne, doch gibt es für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften gewisse Registrierungsvorschriften, die zumindest einige Auskünfte über das Bestehen eines Unternehmens und über den Unternehmenszweck geben können.

Ferner gibt es in den USA keinen handelsrechtlichen Begriff des "Kaufmanns", somit kennt mein auch kein Sonderrecht der Kaufleute. Nur in wenigen US-Bundesstaaten ist die Registrierung eines Namens, unter dem das Unternehmen tätig ist, erforderlich.

Personengesellschaften (partnerships) basieren auf den Grundsätzen der agency (Stellvertretung) - die Partner vertreten sich gegenseitig und haben untereinander Sorgfaltspflichten zu beachten. Der in mehr als 40 US-Bundesstaaten angenommene Uniform Partnership Act stellt keinerlei Anforderungen an die Gründung einer Personengesellschaft. So stellt sich bei dieser Unternehmensform auch nicht die Frage einer Registrierung, da dies keine Entstehungsvoraussetzung für die Gründung einer Personengesellschaft ist.

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10/18/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes | Teil 2

Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.

Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Das deutsche Recht
Grundsätzlich können die Vertragspartner für ihren Vertrag einen Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren. Dabei muß, da die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des EuGVU und des LugÜ ist, bei Vereinbarung eines Gerichtsstands zunächst Art. 17 LugÜ berücksichtigt werden(i). Diese Vorschrift macht in den Vertragsstaaten des Abkommens besonders deutlich, was ansonsten – im Verhältnis zu Drittstaaten – anhand weiterer Regeln zu Anwendung kommt: dass nämlich die Vertragsparteien grundsätzlich die Befugnis haben, vertraglich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu wählen (vgl. § 38 ZPO). Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist automatisch das Gericht am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zuständig (§§ 12 und 13 ZPO)

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10/14/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes bei int. Verträgen Teil 1

Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern über bestimmte Vertrags- oder Abwicklungsfragen daran gedacht werden, rechtzeitig vorher, also schon beim Vertragsabschluss, Regelungen darüber zu treffen, bei welchem Gericht der Gerichtsstand begründet sein soll, sofern sich ein Gericht mit dem Streit befassen soll.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist die grundsätzliche Möglichkeit der Vertragspartner einen Gerichtsstand frei vereinbaren zu können. So ist es aus deutscher Sicht für einen deutschen Im- oder Exporteur oftmals erstrebenswert, schon vor allem wegen der nicht vorhandenen Sprachschwierigkeit und den geringeren Prozessrisikos, dass bei einem Rechtsstreit ein deutsches Gericht am Geschäftssitz der deutschen Vertragspartei angerufen werden kann. Jedoch was nutzt einem Kläger ein in Deutschland erwirkter Titel, wenn dieser im Ausland nicht vollstreckt werden kann bzw. die Vollstreckung im Ausland wesentlich erschwert ist?

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