Gute Nachricht für Investoren, während des 1. Halbjahr 2012
erzielten Investoren bis zu 35% Rendite auf Ihre US-Immobilien Anlage
während des 1. Halbjahres 2012 aufgrund der steigenden Immobilien Preise
sowie des starken Dollars zum Euro.
Bereits im Dezember 2011 informierte die U.S. CET Corporation über Top Rendite Chance in den USA
und behielt recht. Investoren, die noch im Januar 2012 eine vermietete
Immobilie im Raum Jacksonville erworben haben, bezahlten hierfür im
Durchschnitt USD 29.000, umgerechnet
21497,00 Euro (Kurs: 1,349). Die Netto Mieteinnahmen vor Steuer betragen
im Durchschnitt $ 520.00. Zum Stichtag 12.06.2012 bezahlt man nun für
ein vergleichbares Objekt einen Preis in Höhe von $36.900, umgerechnet
in Euro 29.379.00 (Kurs: 1,259), was eine Wertentwicklung in Höhe von
7.881,98 € ( >35 % ) im Vergleich zum Einkaufspreis im Januar 2012 ausmacht.
Vertraut man der aktuellen Analyse der Credit Swiss vom 06.2012 so
entwickelt sich der Immobilienmarkt auch weiterhin positiv, wobei
Objekte im Bereich von Jacksonville, Orlando, Miami sowie Tampa sich
unter den Top 20 der Wertentwicklung befinden.
Nutzen auch Sie die Möglichkeit und überzeugen Sie sich von den
Chancen, die Ihnen ein Investment in den USA bietet. Gerne übensenden
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7/10/2012
4/13/2012
Die Besteuerung in den USA
Wer beabsichtigt in den USA ein Unternehmen zu gründen bzw. ein Investment zu tätigen, der sollte sich im Vorfeld seiner Investition ausreichend über die Besteuerung in den USA informieren. Wichtig sind insbesondere die Frage nach 1. der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen 2.der Ertragsbesteuerung bei Personengesellschaften und 3. der Ertragsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften.
Bei der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen unterscheidet man in (a) Beschränkte Steuerpflicht und (b) Unbeschränkte Steuerpflicht
a) Beschränkte Steuerpflicht
In den USA nicht "ansässige" Personen sind grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. unterliegen der amerikanischen Steuerpflicht nicht bezüglich ihres außerhalb der USA erworbenen Einkommens. Auf U.S. Quellen zurückzuführendes Einkommen unterliegt jedoch grundsätzlich der amerikanischen Besteuerung. Dazu zählen insbesondere: In den USA für amerikanische Unternehmen erbrachte Dienstleistungen; Einkommen aus amerikanischen Betriebsstätten, bzw. Personengesellschaften; Einkünfte aus amerikanischem Grundvermögen; sowie Einkünfte aus amerikanischen Einzelunternehmen. Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Anm.: Da Doppelbesteuerungsabkommen einzeln bilateral werden, gelten die im folgenden gemachten Feststellungen nicht automatisch für die Schweiz und Österreich) werden folgende Einkünfte grundsätzlich nicht versteuert: Zinsen, Lizenzgebühren (soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), Veräußerungsgewinne von mobilen Gegenständen (ebenfalls soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), sowie Dividenden, wobei diese allerdings einer U.S. Quellenbesteuerung (5% bei Körperschaften und 15 % bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger) unterliegen.
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Bei der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen unterscheidet man in (a) Beschränkte Steuerpflicht und (b) Unbeschränkte Steuerpflicht
a) Beschränkte Steuerpflicht
In den USA nicht "ansässige" Personen sind grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. unterliegen der amerikanischen Steuerpflicht nicht bezüglich ihres außerhalb der USA erworbenen Einkommens. Auf U.S. Quellen zurückzuführendes Einkommen unterliegt jedoch grundsätzlich der amerikanischen Besteuerung. Dazu zählen insbesondere: In den USA für amerikanische Unternehmen erbrachte Dienstleistungen; Einkommen aus amerikanischen Betriebsstätten, bzw. Personengesellschaften; Einkünfte aus amerikanischem Grundvermögen; sowie Einkünfte aus amerikanischen Einzelunternehmen. Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Anm.: Da Doppelbesteuerungsabkommen einzeln bilateral werden, gelten die im folgenden gemachten Feststellungen nicht automatisch für die Schweiz und Österreich) werden folgende Einkünfte grundsätzlich nicht versteuert: Zinsen, Lizenzgebühren (soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), Veräußerungsgewinne von mobilen Gegenständen (ebenfalls soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), sowie Dividenden, wobei diese allerdings einer U.S. Quellenbesteuerung (5% bei Körperschaften und 15 % bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger) unterliegen.
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Investitionen in den USA
Vor jedem Investment in den USA sollten die Möglichkeiten für die zweckmäßigste Investmentform genau geprüft werden. Dabei sind sowohl haftungsrechtliche Aspekte als auch steuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Zudem gilt es auch den gewünschten Umfang des US-Engagements zu bestimmen; steht die bloße Kapitalanlage im Vordergrund oder sind umfangreiche unternehmerische Aktivitäten geplant, die zu einer wirtschaftlich hohen Belastung führen können. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist die optimale Gesellschaftsform zu bestimmen.
Das amerikanische Gesellschaftsrecht ist auf einzelstaatlicher Ebene geregelt, wobei die Unterschiede hierbei jedoch in aller Regel wenig gravierend sind. Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften (Corporations) und Personengesellschaften (General Partnership, Limited Liability Company) zu unterscheiden, während Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) verschiedene gesellschaftsrechtliche Rahmen haben können.
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Das amerikanische Gesellschaftsrecht ist auf einzelstaatlicher Ebene geregelt, wobei die Unterschiede hierbei jedoch in aller Regel wenig gravierend sind. Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften (Corporations) und Personengesellschaften (General Partnership, Limited Liability Company) zu unterscheiden, während Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) verschiedene gesellschaftsrechtliche Rahmen haben können.
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