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1/12/2012

USA invest 24 informiert: Welche Vorteile bietet eine Immobilie in Florida?

Welche Vorteile bietet eine Immobilie in Florida?
Sonnenländer wie Costa Rica, Südafrika, Mexico oder die Vereinigten Arabischen Emirate wetteifern derzeit mit Florida um kaufkräftige Investoren aus Europa. Welche Vorteile bietet eine Immobilie im Sunshine State gegenüber der Konkurrenz?

Freiheit und Rechtssicherheit:
In manchen Ländern ist es Ausländern untersagt, in Küstennähe oder außerhalb von gewissen »Ausländerzonen« Immobilien zu erwerben. Weiterhin ist die Rückführung von Verkaufserlösen nicht immer ganz problemlos. In Florida gibt es keinerlei Restriktionen hinsichtlich Grundbesitz durch Ausländer. Wer hier kauft, weiß was er bekommt. Die Immobilienbranche ist so gut eingespielt, dass jeder Makler vorgedruckte Verträge hat, die faire Geschäfte zwischen den Parteien gewährleisten. Die üblichen notariellen Zug-um-Zug-Transaktionen resultieren in einer lastenfreien Übernahme der Immobilie. Und bei Kauf über ein seriöses Unternehmen muss man nicht damit rechnen, dass einem wertloses Sumpfland angedreht wird.
Ebenfalls wichtig: Der Besitzer kann frei über seine Immobilien verfügen – sie verkaufen, verschenken oder vererben. Staatliche Willkür muss in Florida niemand befürchten.

Persönliche Sicherheit:
Kriminalität gegenüber Ausländern ist in Florida eher selten, das Entführungsrisiko fast nicht vorhanden. Die speziell von älteren Bürgern bevorzugten »Gated Communities« kann man nicht mit den abgeschotteten, eingezäunten Geländen in manch anderen Ländern vergleichen, wo man ernsthaft jeden Tag um seine Sicherheit fürchten muss. Sicherlich gibt es auch in Florida nicht nur gute Menschen, aber der hiesige Durchschnittsbürger sieht in einem europäischen Investor keinen feindlichen Eindringling, der für seinen Wohlstand bestraft werden müsste.
Sicherlich sind Immobilien in den USA oft teurer als anderswo, Grundsteuern sind auch nicht gerade billig. Und bestimmt sind die Prozeduren der US – Einwanderungsbehörde verbesserungsbedürftig. Aber wenn es brennt, kommt die Feuerwehr. Wenn man »911« anruft, dann kommt wirklich der Sheriff und sieht nach dem Rechten. Man muss sich beim Einkaufen nicht fürchten und auf dem Heimweg nicht dauernd in den Rückspiegel schauen.

Lebensqualität:
Amerikaner stehen – wie oben angemerkt – ausländischen Investoren meist freundlich gegenüber. Generell wird man schnell aufgenommen und zuvorkommend behandelt. Den Sozialneid, den viele aus Europa oder anderen Teilen der Welt kennen, gibt es hier nur selten. Wer ein tolles Auto fährt, wird eher bewundert als beneidet, da in den USA selbst der einfachste Arbeiter daran glaubt, dass jeder es in diesem System zu Wohlstand bringen kann. Was in anderen Ländern Kriminalität oder Neid auslöst, wird in Amerika daher eher als Ansporn gesehen.
Preisvorteil:
Amerikanische Immobilien sind momentan so preiswert, weil viele Investoren sich vor einigen Jahren schlechthin übernommen haben. Wer einen Kredit mit unvorhersehbarem Zinssatz aufgenommen hat und ihn heute nicht mehr tilgen kann, steht nun unter Verkaufszwang. In vielen Fällen wird zwangsversteigert.
Fazit: In Florida ebenso wie in vielen anderen Teilen der USA herrscht derzeit noch Verkaufsstimmung – mit allen Chancen und Preisvorteilen für europäische Käufer.
Es informierte:

USAinvest24 Inc. & Co.KG
Sterzinger Str. 5
86165 Augsburg
Germany

Phone: +49(821)88 99 97-0
Fax: +49(821)88 99 97-9
email: info@usainvest24.de
web: www.usainvest24.de

Pressekontakt:
Presse & PR-Service
Leonhard Becker
presse-prservice(at)online.de

Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt.

12/30/2011

Top Rendite in den USA erziehlen!

 
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10/18/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes | Teil 2

Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.

Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Das deutsche Recht
Grundsätzlich können die Vertragspartner für ihren Vertrag einen Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren. Dabei muß, da die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des EuGVU und des LugÜ ist, bei Vereinbarung eines Gerichtsstands zunächst Art. 17 LugÜ berücksichtigt werden(i). Diese Vorschrift macht in den Vertragsstaaten des Abkommens besonders deutlich, was ansonsten – im Verhältnis zu Drittstaaten – anhand weiterer Regeln zu Anwendung kommt: dass nämlich die Vertragsparteien grundsätzlich die Befugnis haben, vertraglich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu wählen (vgl. § 38 ZPO). Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist automatisch das Gericht am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zuständig (§§ 12 und 13 ZPO)

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10/14/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes bei int. Verträgen Teil 1

Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern über bestimmte Vertrags- oder Abwicklungsfragen daran gedacht werden, rechtzeitig vorher, also schon beim Vertragsabschluss, Regelungen darüber zu treffen, bei welchem Gericht der Gerichtsstand begründet sein soll, sofern sich ein Gericht mit dem Streit befassen soll.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist die grundsätzliche Möglichkeit der Vertragspartner einen Gerichtsstand frei vereinbaren zu können. So ist es aus deutscher Sicht für einen deutschen Im- oder Exporteur oftmals erstrebenswert, schon vor allem wegen der nicht vorhandenen Sprachschwierigkeit und den geringeren Prozessrisikos, dass bei einem Rechtsstreit ein deutsches Gericht am Geschäftssitz der deutschen Vertragspartei angerufen werden kann. Jedoch was nutzt einem Kläger ein in Deutschland erwirkter Titel, wenn dieser im Ausland nicht vollstreckt werden kann bzw. die Vollstreckung im Ausland wesentlich erschwert ist?

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10/13/2011

Das Stellvertretungsrecht der USA

Wenn ein Vertragspartner nicht selbst am Vertragsabschluss beteiligt sein kann, sondern ein Vertreter für ihn auftritt, gibt es im internationalen Vertragsrecht oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit der auftretende Stellvertreter überhaupt die Befugnis zur Vertretung hat und ob er im vollen Umfang für seinen Geschäftsherrn auftreten darf, den grundsätzlich werden Willenserklärungen (WE) nur demjenigen zugerechnet, der als der Erklärende erscheint.

Die Stellvertretung weicht von diesem Prinzip ab und legt dem Geschäftsherrn die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer WE auf, wenn er einen dazu Bevollmächtigten bestimmt hat, eine WE in seinem Namen abzugeben. Das jeweilige nationale hat zu diesem Themenkomplex teilweise  sehr unterschiedliche Regelungen. Aus diesem Grund werden wir hier einmal das Vertretungsrecht aus amerikanischer Sicht darstellen.

Das Stellvertretungsrecht der USA baut auf dem Fallrecht der einzelnen Bundesstaaten auf. Es gibt nur wenige bundesgesetzliche Regelungen im UCC für spezielle Fragen der Vollmacht. Im Übrigen hat sich das US-amerikanische Stellvertretungsrecht stark am englischen Vorbild orientiert. Trotz der Ähnlichkeit sollen in hier in Kürze einige wichtige Besonderheiten dargestellt werden.

Eine Stellvertretung  (agency) kann durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag entstehen, wobei Schriftform in einigen US-Bundesstaaten dann erforderlich ist, wenn der vom Vertreter abzuschließende Vertrag seinerseits dem Schriftformerfordernis unterliegt. Nach UCC§4-405 gilt im Hinblick auf das Erlöschen der Vollmacht der Grundsatz, dass Dritte so lange auf das Fortwirken der Vollmacht vertrauen dürften bis sie von dem Beendigungsgrund der Vollmacht positive Kenntnis erhalten haben.

3/11/2010

Neuer Partner der U.S. CET Corporation

Wir freuen uns eine Kooperation mit der US invest24 Inc. sowie ihre Tochter USA Invest 24 Inc. & Co.KG bekanntgeben zu können.

Die US invest24 Inc. ist spezialisiert auf den erwerb von Baugrundstücken in Florida und bietet Grundstücke in exklusiven Lagen aus Insolvenzen, Zwangsversteigerungen, Firmenauflösungen oder Erbschaften.
Denn: „Im Einkauf liegt der Gewinn!“

In kürze finden Sie bei uns aktuelle Anbebote an Grundstücken in Florida.

weitere Informationen unter: www.usainvest24.com