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10/18/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes | Teil 2

Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.

Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Das deutsche Recht
Grundsätzlich können die Vertragspartner für ihren Vertrag einen Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren. Dabei muß, da die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des EuGVU und des LugÜ ist, bei Vereinbarung eines Gerichtsstands zunächst Art. 17 LugÜ berücksichtigt werden(i). Diese Vorschrift macht in den Vertragsstaaten des Abkommens besonders deutlich, was ansonsten – im Verhältnis zu Drittstaaten – anhand weiterer Regeln zu Anwendung kommt: dass nämlich die Vertragsparteien grundsätzlich die Befugnis haben, vertraglich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu wählen (vgl. § 38 ZPO). Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist automatisch das Gericht am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zuständig (§§ 12 und 13 ZPO)

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