Neuer Partner der U.S. CET Corporation

12/30/2011

Top Rendite in den USA erziehlen!

 
Stellen Sie sich im Umfeld einer drohenden Rezession und einer Schuldenkrise in der Euro-Zone zur Zeit auch die Frage, wie man sein Geld noch gewinnbringend anlegen soll? Investoren/Anlegern bietet sich gerade jetzt die Möglichkeit Renditen von 9% - 18% und mehr in den USA zu erziehlen bei einer 100% Sicherheit.
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10/29/2011

Registereintragung in den USA

Das US-amerikanische Zivilrecht wirft im Hinblick auf etwaige Registereintragungen ähnliche Probleme auf wie das englische Recht. Auch die USA kennen kein Handelsregister im deutschen Sinne, doch gibt es für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften gewisse Registrierungsvorschriften, die zumindest einige Auskünfte über das Bestehen eines Unternehmens und über den Unternehmenszweck geben können.

Ferner gibt es in den USA keinen handelsrechtlichen Begriff des "Kaufmanns", somit kennt mein auch kein Sonderrecht der Kaufleute. Nur in wenigen US-Bundesstaaten ist die Registrierung eines Namens, unter dem das Unternehmen tätig ist, erforderlich.

Personengesellschaften (partnerships) basieren auf den Grundsätzen der agency (Stellvertretung) - die Partner vertreten sich gegenseitig und haben untereinander Sorgfaltspflichten zu beachten. Der in mehr als 40 US-Bundesstaaten angenommene Uniform Partnership Act stellt keinerlei Anforderungen an die Gründung einer Personengesellschaft. So stellt sich bei dieser Unternehmensform auch nicht die Frage einer Registrierung, da dies keine Entstehungsvoraussetzung für die Gründung einer Personengesellschaft ist.

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10/18/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes | Teil 2

Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.

Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Das deutsche Recht
Grundsätzlich können die Vertragspartner für ihren Vertrag einen Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren. Dabei muß, da die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des EuGVU und des LugÜ ist, bei Vereinbarung eines Gerichtsstands zunächst Art. 17 LugÜ berücksichtigt werden(i). Diese Vorschrift macht in den Vertragsstaaten des Abkommens besonders deutlich, was ansonsten – im Verhältnis zu Drittstaaten – anhand weiterer Regeln zu Anwendung kommt: dass nämlich die Vertragsparteien grundsätzlich die Befugnis haben, vertraglich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu wählen (vgl. § 38 ZPO). Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist automatisch das Gericht am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zuständig (§§ 12 und 13 ZPO)

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10/14/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes bei int. Verträgen Teil 1

Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern über bestimmte Vertrags- oder Abwicklungsfragen daran gedacht werden, rechtzeitig vorher, also schon beim Vertragsabschluss, Regelungen darüber zu treffen, bei welchem Gericht der Gerichtsstand begründet sein soll, sofern sich ein Gericht mit dem Streit befassen soll.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist die grundsätzliche Möglichkeit der Vertragspartner einen Gerichtsstand frei vereinbaren zu können. So ist es aus deutscher Sicht für einen deutschen Im- oder Exporteur oftmals erstrebenswert, schon vor allem wegen der nicht vorhandenen Sprachschwierigkeit und den geringeren Prozessrisikos, dass bei einem Rechtsstreit ein deutsches Gericht am Geschäftssitz der deutschen Vertragspartei angerufen werden kann. Jedoch was nutzt einem Kläger ein in Deutschland erwirkter Titel, wenn dieser im Ausland nicht vollstreckt werden kann bzw. die Vollstreckung im Ausland wesentlich erschwert ist?

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10/13/2011

Das Stellvertretungsrecht der USA

Wenn ein Vertragspartner nicht selbst am Vertragsabschluss beteiligt sein kann, sondern ein Vertreter für ihn auftritt, gibt es im internationalen Vertragsrecht oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit der auftretende Stellvertreter überhaupt die Befugnis zur Vertretung hat und ob er im vollen Umfang für seinen Geschäftsherrn auftreten darf, den grundsätzlich werden Willenserklärungen (WE) nur demjenigen zugerechnet, der als der Erklärende erscheint.

Die Stellvertretung weicht von diesem Prinzip ab und legt dem Geschäftsherrn die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer WE auf, wenn er einen dazu Bevollmächtigten bestimmt hat, eine WE in seinem Namen abzugeben. Das jeweilige nationale hat zu diesem Themenkomplex teilweise  sehr unterschiedliche Regelungen. Aus diesem Grund werden wir hier einmal das Vertretungsrecht aus amerikanischer Sicht darstellen.

Das Stellvertretungsrecht der USA baut auf dem Fallrecht der einzelnen Bundesstaaten auf. Es gibt nur wenige bundesgesetzliche Regelungen im UCC für spezielle Fragen der Vollmacht. Im Übrigen hat sich das US-amerikanische Stellvertretungsrecht stark am englischen Vorbild orientiert. Trotz der Ähnlichkeit sollen in hier in Kürze einige wichtige Besonderheiten dargestellt werden.

Eine Stellvertretung  (agency) kann durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag entstehen, wobei Schriftform in einigen US-Bundesstaaten dann erforderlich ist, wenn der vom Vertreter abzuschließende Vertrag seinerseits dem Schriftformerfordernis unterliegt. Nach UCC§4-405 gilt im Hinblick auf das Erlöschen der Vollmacht der Grundsatz, dass Dritte so lange auf das Fortwirken der Vollmacht vertrauen dürften bis sie von dem Beendigungsgrund der Vollmacht positive Kenntnis erhalten haben.

10/11/2011

U.S. CET Corporation informiert über Vertragsarten im Aussenhandel

Der internationale Joint-venture-Vertrag §28 | Teil 1 Begriffsbestimmung

Die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft hat sich seit den 80er Jahren auch mit Fragen des internationalen Gemeinschaftsunternehmens auseinanderzusetzen. Dabei hat sich insbesondere der Bereich des Joint-venture-Vertragsrechts in den vergangenen Jahren stets weiterentwickelt, sodass er an dieser Stelle einmal erläutert werden soll.

Verfolgt man die Statistiken der Deutschen Bundesbank, so wird erkennbar, dass die Kapitalinvestitionen der deutschen Industrie im Ausland ständig wachsen. Die deutsche Industrie reagiert mit ihren Auslandsinvestitionen auf unterschiedliche Entwicklungen...  Ganzen Artikel lesen

10/10/2011

U.S. CET Corporation - Pressemitteilung

Der akkreditierte Journalist und Press Director der U.S. CET Corp.  Leonhard W.J.Becker hat nun auch vom Online Magazin "Florida Insider" eine Akkredition als Redakteur erhalten. In seinem 1. Artikel für den Florida Insider interviewte Leonhard Becker den (NFL)American Footbal Profi "Patrick Venzke" bei den Mönchengladbacher Mavericks.Artikel lesen

U.S. CET Corporation ist Mitglied der GAAC

Seit September 2011 ist die U.S. CET Corporation nun auch offizielles Mitglied der 
"German American Chambers of Commerce (GACC)" USA-Süd, die ihren Sitz in Atlanta/Georgia hat.
Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer USA-Süd (GACC) wurde im Jahr 1978 gegründet, um die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und Investitionen zu fördern. Sie ist eine nach dem amerikanischen Recht eingetragene Non-Profit Organisation und gilt als die offiziell beauftragte Repräsentanz der deutschen Wirtschaft im Südosten der USA.

Die Organisation der GACC ist Teil eines internationalen Netzwerks deutscher Auslandshandelskammern und Delegiertenbüros mit 120 Repräsentanzen in 80 Ländern der Welt, unter der Dachorganisation des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in Berlin.

Die GACC betreut die elf südöstlichen Staaten Alabama, Arkansas, Florida, Georgia, Louisiana, Mississippi, North Carolina, Oklahoma, South Carolina, Tennessee und Texas. Ihre Außenstellen (Chapters)in Charlotte (North Carolina), Greenville (South Carolina), Dallas und Houston (Texas), Nashville (Tennessee) ermöglichen einen weiteren Austausch und lokalen Kontaktaufbau zwischen deutschen und amerikanischen Unternehmen. Zusätzlich besitzt die AHK USA Atlanta noch zwei Partnerorganisationen: Die German American Business Chamber of Florida (GABC) in Miami und die AlabamaGermany Partnership (AGP) in Birmingham.

Durch ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten konnte die GACC ein umfangreiches Mitgliedernetzwerk aufbauen, das sich über die gesamten südöstlichen Bundesstaaten der USA erstreckt. Momentan zählen über 700 Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft zu deren Mitgliedern. Weitere Deutsch-Amerikanische Handelskammern befinden sich in New York und Chicago.

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