Bei internationalen Verträgen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes als wichtiger Vertragsbestandteil. Für die Vertragsparteien ist es bei normalerweise vereinbarungsgemäßen Abwicklung des internationalen Vertrages ohne Bedeutung, sich Gedanken über einen etwaigen Rechtsstreit zu machen. Gleichwohl sollte gerade im Hinblick auf die Möglichkeit eines ausbrechenden Rechtsstreites zwischen den Vertragspartnern über bestimmte Vertrags- oder Abwicklungsfragen daran gedacht werden, rechtzeitig vorher, also schon beim Vertragsabschluss, Regelungen darüber zu treffen, bei welchem Gericht der Gerichtsstand begründet sein soll, sofern sich ein Gericht mit dem Streit befassen soll.
Von besonderer Bedeutung hierbei ist die grundsätzliche Möglichkeit der Vertragspartner einen Gerichtsstand frei vereinbaren zu können. So ist es aus deutscher Sicht für einen deutschen Im- oder Exporteur oftmals erstrebenswert, schon vor allem wegen der nicht vorhandenen Sprachschwierigkeit und den geringeren Prozessrisikos, dass bei einem Rechtsstreit ein deutsches Gericht am Geschäftssitz der deutschen Vertragspartei angerufen werden kann. Jedoch was nutzt einem Kläger ein in Deutschland erwirkter Titel, wenn dieser im Ausland nicht vollstreckt werden kann bzw. die Vollstreckung im Ausland wesentlich erschwert ist?
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10/13/2011
Das Stellvertretungsrecht der USA
Wenn ein Vertragspartner nicht selbst am Vertragsabschluss beteiligt sein kann, sondern ein Vertreter für ihn auftritt, gibt es im internationalen Vertragsrecht oftmals Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit der auftretende Stellvertreter überhaupt die Befugnis zur Vertretung hat und ob er im vollen Umfang für seinen Geschäftsherrn auftreten darf, den grundsätzlich werden Willenserklärungen (WE) nur demjenigen zugerechnet, der als der Erklärende erscheint.
Die Stellvertretung weicht von diesem Prinzip ab und legt dem Geschäftsherrn die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer WE auf, wenn er einen dazu Bevollmächtigten bestimmt hat, eine WE in seinem Namen abzugeben. Das jeweilige nationale hat zu diesem Themenkomplex teilweise sehr unterschiedliche Regelungen. Aus diesem Grund werden wir hier einmal das Vertretungsrecht aus amerikanischer Sicht darstellen.
Das Stellvertretungsrecht der USA baut auf dem Fallrecht der einzelnen Bundesstaaten auf. Es gibt nur wenige bundesgesetzliche Regelungen im UCC für spezielle Fragen der Vollmacht. Im Übrigen hat sich das US-amerikanische Stellvertretungsrecht stark am englischen Vorbild orientiert. Trotz der Ähnlichkeit sollen in hier in Kürze einige wichtige Besonderheiten dargestellt werden.
Eine Stellvertretung (agency) kann durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag entstehen, wobei Schriftform in einigen US-Bundesstaaten dann erforderlich ist, wenn der vom Vertreter abzuschließende Vertrag seinerseits dem Schriftformerfordernis unterliegt. Nach UCC§4-405 gilt im Hinblick auf das Erlöschen der Vollmacht der Grundsatz, dass Dritte so lange auf das Fortwirken der Vollmacht vertrauen dürften bis sie von dem Beendigungsgrund der Vollmacht positive Kenntnis erhalten haben.
10/11/2011
U.S. CET Corporation informiert über Vertragsarten im Aussenhandel
Der internationale Joint-venture-Vertrag §28 | Teil 1 Begriffsbestimmung
Die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft hat sich seit den 80er Jahren auch mit Fragen des internationalen Gemeinschaftsunternehmens auseinanderzusetzen. Dabei hat sich insbesondere der Bereich des Joint-venture-Vertragsrechts in den vergangenen Jahren stets weiterentwickelt, sodass er an dieser Stelle einmal erläutert werden soll.
Verfolgt man die Statistiken der Deutschen Bundesbank, so wird erkennbar, dass die Kapitalinvestitionen der deutschen Industrie im Ausland ständig wachsen. Die deutsche Industrie reagiert mit ihren Auslandsinvestitionen auf unterschiedliche Entwicklungen... Ganzen Artikel lesen
10/10/2011
U.S. CET Corporation - Pressemitteilung
Der akkreditierte Journalist und Press Director der U.S. CET Corp. Leonhard W.J.Becker hat nun auch vom Online Magazin "Florida Insider" eine Akkredition als Redakteur erhalten. In seinem 1. Artikel für den Florida Insider interviewte Leonhard Becker den (NFL)American Footbal Profi "Patrick Venzke" bei den Mönchengladbacher Mavericks.Artikel lesen
U.S. CET Corporation ist Mitglied der GAAC
Seit September 2011 ist die U.S. CET Corporation nun auch offizielles Mitglied der
"German American Chambers of Commerce (GACC)" USA-Süd, die ihren Sitz in Atlanta/Georgia hat.
Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer USA-Süd (GACC) wurde im Jahr 1978 gegründet, um die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und Investitionen zu fördern. Sie ist eine nach dem amerikanischen Recht eingetragene Non-Profit Organisation und gilt als die offiziell beauftragte Repräsentanz der deutschen Wirtschaft im Südosten der USA.
Die Organisation der GACC ist Teil eines internationalen Netzwerks deutscher Auslandshandelskammern und Delegiertenbüros mit 120 Repräsentanzen in 80 Ländern der Welt, unter der Dachorganisation des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in Berlin.
Die GACC betreut die elf südöstlichen Staaten Alabama, Arkansas, Florida, Georgia, Louisiana, Mississippi, North Carolina, Oklahoma, South Carolina, Tennessee und Texas. Ihre Außenstellen (Chapters)in Charlotte (North Carolina), Greenville (South Carolina), Dallas und Houston (Texas), Nashville (Tennessee) ermöglichen einen weiteren Austausch und lokalen Kontaktaufbau zwischen deutschen und amerikanischen Unternehmen. Zusätzlich besitzt die AHK USA Atlanta noch zwei Partnerorganisationen: Die German American Business Chamber of Florida (GABC) in Miami und die AlabamaGermany Partnership (AGP) in Birmingham.
Durch ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten konnte die GACC ein umfangreiches Mitgliedernetzwerk aufbauen, das sich über die gesamten südöstlichen Bundesstaaten der USA erstreckt. Momentan zählen über 700 Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft zu deren Mitgliedern. Weitere Deutsch-Amerikanische Handelskammern befinden sich in New York und Chicago.
Zum Mitgliedsverzeichnis der GAAC
"German American Chambers of Commerce (GACC)" USA-Süd, die ihren Sitz in Atlanta/Georgia hat.
Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer USA-Süd (GACC) wurde im Jahr 1978 gegründet, um die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen und Investitionen zu fördern. Sie ist eine nach dem amerikanischen Recht eingetragene Non-Profit Organisation und gilt als die offiziell beauftragte Repräsentanz der deutschen Wirtschaft im Südosten der USA.
Die Organisation der GACC ist Teil eines internationalen Netzwerks deutscher Auslandshandelskammern und Delegiertenbüros mit 120 Repräsentanzen in 80 Ländern der Welt, unter der Dachorganisation des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) in Berlin.
Die GACC betreut die elf südöstlichen Staaten Alabama, Arkansas, Florida, Georgia, Louisiana, Mississippi, North Carolina, Oklahoma, South Carolina, Tennessee und Texas. Ihre Außenstellen (Chapters)in Charlotte (North Carolina), Greenville (South Carolina), Dallas und Houston (Texas), Nashville (Tennessee) ermöglichen einen weiteren Austausch und lokalen Kontaktaufbau zwischen deutschen und amerikanischen Unternehmen. Zusätzlich besitzt die AHK USA Atlanta noch zwei Partnerorganisationen: Die German American Business Chamber of Florida (GABC) in Miami und die AlabamaGermany Partnership (AGP) in Birmingham.
Durch ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten konnte die GACC ein umfangreiches Mitgliedernetzwerk aufbauen, das sich über die gesamten südöstlichen Bundesstaaten der USA erstreckt. Momentan zählen über 700 Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft zu deren Mitgliedern. Weitere Deutsch-Amerikanische Handelskammern befinden sich in New York und Chicago.
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12/30/2010
News from U.S. CET Corporation: Neues Press Office
News from U.S. CET Corporation: Neues Press Office: "Ab sofort können Sie unsere veröffentlichten Artikel im USCET Press-Ressort lesen und verfolgen."
News from U.S. CET Corporation: U.S. CET Corporation in Kooperation mit Steven A. ...
News from U.S. CET Corporation: U.S. CET Corporation in Kooperation mit Steven A. ...: "Ab sofort werden alle Visa-Angelegenheiten durch unseren neuen Kooperationspartner 'Steven A. Culbreath, Attorney at Law' bearbeitet. Der i..."
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